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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 02.06.2023

Für Einbau von Rauchwarnmeldern keine Modernisierungsankündigung nötig - Bei Weigerung Kündigung gerechtfertigt

Der Einbau von Rauchwarnmeldern erfordert keine förmliche Modernisierungsankündigung (§ 555c BGB). Wenn sich eine Mieterin fortgesetzt weigert, den Einbau der Rauchwarnmelder zu dulden, rechtfertigt dies eine ordentliche Kündigung. So entschied das Amtsgericht Berlin-Spandau (Az. 6 C 217/21).

Im Mai 2021 erhielt die Mieterin einer Wohnung eine ordentliche Kündigung, nachdem der Vermieter seit einem Jahr vergeblich versuchte, mit der Mieterin einen Termin zur Installation der Rauchwarnmelder zu vereinbaren. Auf die unzähligen Terminanfragen kam jedoch nie eine Reaktion der Mieterin. Im Februar 2021 sprach der Vermieter zudem eine Abmahnung aus. Die Mieterin führte als Entschuldigung eine Depression an und weigerte sich, die Kündigung zu akzeptieren. Der Vermieter erhob daraufhin Räumungsklage.

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Ihm stehe der Räumungsanspruch zu. Die ordentliche Kündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. In der fortgesetzten Weigerung der Duldung des Einbaus der Rauchwarnmelder liege eine erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten. Beim Einbau von Rauchwarnmeldern handele es sich um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 4 und 5 BGB, die gemäß § 555d Abs. 1 BGB vom Mieter zu dulden sei. Die besondere Schwere des Verhaltens der Mieterin ergebe sich daraus, dass sie über einen Zeitraum von einem Jahr auf mehrfache Terminankündigungen, Handwerkerbesuche und Aufforderungsschreiben des Vermieters nicht reagierte und auch nach der Abmahnung ihr Verhalten nicht änderte. Zudem sei zu beachten, dass der Vermieter zum Einbau der Rauchwarnmelder gesetzlich verpflichtet ist. Der Einbau der Rauchwarnmelder habe auch keiner förmlichen Modernisierungsankündigung gemäß § 555c BGB bedurft, da es sich lediglich um eine Bagatellmaßnahme handele, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sei und zu keiner Erhöhung der Nettokaltmiete führe. Die Depression der Mieterin hielt das Gericht für unerheblich. Es sei nicht ersichtlich, dass die Mieterin während eines Zeitraums von einem Jahr zu keinem einzigen Zeitpunkt in der Lage gewesen sein soll, mit dem Vermieter zwecks Terminvereinbarung in Kontakt zu treten oder den Handwerkern die Tür zu öffnen, zumal sie zumindest in der Lage war, sich Lebensmittel zu beschaffen und ihren Briefkasten zu leeren.

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