Die Weiterleitung veruntreuter Gelder stellt keinen steuerbarer Leistungsaustausch im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar. Durch Unterschlagung oder durch Untreue erlangte Einnahmen sind regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 4 K 84/23).
Bei der steuerrechtlichen Beurteilung könne es keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige zunächst durch Untreuehandlungen selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern komme und diese sodann zum Zwecke der Bestechung teilweise weiterleite oder zunächst die Auszahlung an den Bestochenen veranlasse, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren.
Im Streitfall bestand zwischen dem Kläger und H im Jahr 2011 eine Unrechtsvereinbarung dahingehend, dass auch der Kläger von dem von ihn veranlassten Zahlungen finanziell profitieren sollte. Mithin stelle die von dem Kläger und H getroffene Unrechtsvereinbarung eine, im Vorfeld der von dem Kläger an H veranlassten Überweisung, objektiv getroffene “Beuteteilungsabrede” dar, sodass die “Rückzahlung” des H an den Kläger nicht als wirtschaftliche Gegenleistung für dessen veranlasste Überweisung angesehen werden könne, sondern lediglich als faktische Aufteilung der zu Unrecht aus dem Vermögen der A erlangten Gelder. Letztlich könne es bei der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts keinen Unterschied machen, ob der Kläger zunächst durch Untreuehandlungen selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern kommt und diese sodann zum Zwecke der Bestechung teilweise an H weiterleitet oder zunächst die Auszahlung an H veranlasst, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren. Die “Rückzahlung” unterliege – mangels steuerbarer Einkünfte aus Leistungen – auch nicht der Einkommensteuer aus Gewerbebetrieb.
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