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Recht / Zivilrecht 
Montag, 25.11.2024

Retoure eines Carport-Bausatzes nur in transportfähigem Zustand

Der Käufer eines Carport-Bausatzes, der vom Kaufvertrag zurücktritt, muss die Ware in einem transportfähigen Zustand für den Abtransport bereitstellen. Der Verkäufer kann die Abholung nach einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München verweigern, wenn ein Paket geöffnet ist (Az. 142 C 21245/23).

Im Streitfall hatte der Kläger einen Carport-Bausatz inklusive „Lieferung bis Bordsteinkante“ gekauft. Der Bausatz wurde in drei großen Paketen durch eine Spedition im Vorgarten des Klägers abgelegt. Etwa drei Wochen nach Lieferung erklärte dieser fristgemäß den Rücktritt vom Kaufvertrag. Daraufhin entsandte die Verkäuferin vier Mal eine Spedition, die die Pakete jedoch nicht mitnahm, da diese teilweise nicht verschlossen waren und sich der Karton der Pakete durch die lange Lagerung im Garten bereits auflöste. Der Kläger klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 999 Euro. Der Bausatz sei mangelhaft, da er aus „vermutlich hunderten Einzelteilen“ bestehe. Außerdem sei die Verkäuferin mit der Abholung der Ware in Verzug. Die Pakete seien schon bei Anlieferung beschädigt gewesen.

Das Amtsgericht München verurteilte die Verkäuferin schließlich zur Rückzahlung der 999 Euro, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Carports. Dieser sei nicht mangelhaft. Des Weiteren habe der Kläger die Rückgabe der Pakete nicht ordnungsgemäß angeboten. Es liege in der Natur der Sache, dass ein Bausatz aus zahlreichen Einzelteilen besteht. Auch liege der Kläger falsch, sofern er erwarte, dass die Verkäuferin die Pakete in seiner Abwesenheit von seinem eingefriedeten Grundstück abholt. Vielmehr sei die Ware auf der „Bordsteinkante“, demnach auf öffentlich zugänglichem Grund, bereitzuhalten – und zwar in transportfähigem Zustand. Dies sei hier beides nicht der Fall gewesen. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, eines der Pakete sei bereits bei Lieferung geöffnet gewesen, habe er das nicht bewiesen. Das Amtsgericht erachtete schon seinen Vortrag hierzu als widersprüchlich, denn er sei bei der Anlieferung offensichtlich nicht anwesend gewesen.

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