Ist ein Mieter zur Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten verpflichtet, heißt das nach einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin II nicht, dass er die Mietwohnung auf bloßes Verlangen des Vermieters während der Bauarbeiten räumen muss. Dies gelte umso mehr, wenn es sich um einen alten, gebrechlichen Mieter handelt. Die wegen (vermeintlicher) Verletzung der Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten zunächst angedrohte, dann ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung sei unwirksam (Az. 65 S 139/24).
Im Streitfall wurde der 85-jährige Mieter im Jahr 2021 per Gerichtsurteil verpflichtet, mehrere Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden und den von seiner Vermieterin beauftragten Handwerkern Zutritt zur Mietwohnung zu gewähren. Im Jahr 2023 forderte ihn die Vermieterin dann mehrmals auf, die Mietwohnung zu räumen, da die Immobilie während der Bauphase nicht bewohnbar sei. Der Mieter weigerte sich. Er sei zwar zur Duldung und Zutrittsgewährung, nicht aber zur vorübergehenden Räumung verurteilt worden. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage.
Damit hatte sie keinen Erfolg. Das Landgericht schloss sich der Argumentation des Mieters an. Eine Räumung des Mietobjekts könne nur ausnahmsweise verlangt werden, etwa wenn die Arbeiten bei einem baufälligen Gebäude nicht anders erledigt werden könnten. Dafür gebe es im Streitfall keine Anhaltspunkte.
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