Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Anforderung u. a. von Mietverträgen durch das Finanzamt beim Vermieter nach § 97 Abgabenordnung die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten muss. Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt sei nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist. Die Übersendung der Mietverträge an das Finanzamt sei als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig (Az. IX R 6/23).
Im Streitfall gab die Klägerin in den Jahren 2018 und 2019 in ihren Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschiedener Objekte an. Daraufhin forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und Nachweise über Erhaltungsaufwendungen an. Die Klägerin verweigerte die Vorlage der Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen ohne vorherige Einwilligung der Mieter unter Berufung auf die DSGVO.
Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Das beklagte Finanzamt habe unter Berücksichtigung der Regelungen der DSGVO die Vorlage der Mietverträge von der Klägerin anfordern dürfen. Die Klägerin sei als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO nicht berechtigt, die Herausgabe der Mieterdaten zu verweigern.
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