Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen eines Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigungsfähig sind, wenn die betreffenden Objekte im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet wurden (Az. IX R 29/23).
Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliege in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Hamburg zurückzuverweisen.
Die ausschließlich durch ein (Regel-)Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen seien der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG abziehbar. Dies gelte nicht für solche Aufwendungen, die zwar ihre Ursache in einer durch den Insolvenzverwalter durchgeführten Verwertungsmaßnahme haben, aber auch angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert hätte und in einem solchen Fall als Werbungskosten abziehbar wären.
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