Personengesellschaften sind nach dem DBA-Niederlande 1959/2004 im Hinblick auf die Gewerbesteuer nicht selbst abkommensberechtigt. Abkommensberechtigt sind ihre jeweiligen Gesellschafter. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 32/20). Die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt (§ 9 Nr. 3 GewStG), sei auch dann vorzunehmen, wenn Deutschland nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht gehindert wäre, den gesamten Gewerbeertrag zu besteuern, und wenn sich im Rahmen einer koordinierten steuerlichen Außenprüfung die deutschen und die ausländischen Finanzbehörden auf eine vollständige Besteuerung durch Deutschland verständigt haben. Der Gewinn aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks durch ein gewerbliches Unternehmen unterfalle hier auch dann vollständig Art. 4 DBA-Niederlande 1959/2004 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen), wenn die Bebauung vom Unternehmen selbst durchgeführt und das Grundvermögen dem Umlaufvermögen zugeordnet worden ist.
Eine Personengesellschaft sei nach dem anzuwendenden DBA nicht abkommensberechtigt, sondern nur deren jeweilige Gesellschafter, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Diese Personen unterhalten dann als Mitunternehmer einen Gewerbebetrieb, der gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt. Das DBA erstreckt sich auch auf die Gewerbesteuer. Wenn es also auf die Frage der Geschäftsleitung nach dem DBA ankommt, sind damit die Geschäftsleitungen der Gesellschafter/innen der Personengesellschaft betroffen und ggf. ist deren Sitz festzustellen. Im Urteilsfall lag dieser in den Niederlanden, sodass Deutschland das Besteuerungsrecht nur für die im Inland vorhandenen Betriebsstätten zusteht. Es handelte sich hier um ein Bauunternehmen, das durch Bauausführungen auf eigenen und fremden Grundstücken Gewinne aus Grundstücken in beiden Staaten erzielte. Diese Betriebsstätten erfordern nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. gg DBA-NL eine Bauausführungszeit von mehr als 12 Monaten. Dies gilt aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht für die Gewinne aus der Veräußerung der auf eigenen Grundstücken errichteten Gebäude samt Grund und Boden, hier gilt vorrangig Art. 4 Abs. 2 DBA-NL, sodass bei Belegenheit in Deutschland das Besteuerungsrecht für die Gewinne daraus auch Deutschland zusteht, unabhängig von der Dauer der Bauausführung. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück von vornherein als Umlaufvermögen beurteilt und ausgewiesen wird.
Wenn nach diesen DBA-Grundsätzen die Aufteilung der Gewinne auf beide Staaten erfolgt ist, dann muss das auf die Konzernzentrale zurückzuführende Ergebnis den jeweiligen Gewinn der Betriebsstätten in den Niederlanden und in Deutschland erhöhen. Auf das so korrigierte Ergebnis sind dann zur Ermittlung des Gewerbeertrags die Hinzurechnungen und Kürzungen gem. §§ 8,9 GewStG vorzunehmen. Hierbei kommt insbesondere § 9 Nr. 3 GewStG für die Kürzung um die niederländischen Betriebsstätten in Betracht.
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