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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Dienstag, 03.12.2024

Für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner kein Freibetrag - Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Das Bundessozialgericht entschied, dass freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren können (Az. B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).

Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (sog. Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge. Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (Stand 2020: 159,25 Euro; Stand 2024: 176,75 Euro). Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von ca. 300 Euro jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung wird dadurch um 1,2 Milliarden Euro jährlich reduziert.

Das Gericht wies darauf hin, dass den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften nicht zustehe. Dies führe nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner hätten ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.

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