Wenn ein Landwirt mit angeschlossener Brennerei Obst anbaut, das er teilweise verkauft und teilweise mittels einer Destillieranlage zu Alkohol verarbeitet, unterliegt die Lieferung des Alkohols an Kunden nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG; die Herstellung des Rohalkohols aus dem angebauten Obst findet nicht mehr im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 24 UStG statt. Der Alkohol ist kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 14 K 2016/21).
Die Brennerei und damit die Herstellung des Alkohols sei umsatzsteuerrechtlich auch kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 UStG bzw. die Alkoholherstellung mittels Destillierung sei auch keine nach Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellte Verarbeitungstätigkeit, weil sie nicht mit Mitteln ausgeübt wird, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Die für die Gewinnung des Rohalkohols aus der Obstmaische eingesetzte Destillieranlage (Schnapsbrennkessel) ist kein Mittel, das normalerweise in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Der Destillationsvorgang sei auch keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL. Die Herstellung von Rohalkohol aus Maische ist den in Anhang VIII der MwStSystRL aufgeführten Dienstleistungen nicht vergleichbar. Durch Destillation wird aus der alkoholhaltigen Obstmaische höherprozentiger Alkohol gewonnen, ein Produkt, das mit dem Ausgangsprodukt nur noch wenig gemein hat und nur mit besonderen Geräten (Schnapsbrennkessel) hergestellt werden kann. Damit unterscheidet sich die Rohalkoholherstellung deutlich von den Beispielen, die in Anhang VIII Nr. 2 der MwStSystRL aufgeführt werden.
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