Schadensersatzzahlungen, die nicht auf (schuldhaften) Handlungen im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Steuerpflichtigen beruhen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Werbungskosten kann nur derjenige abziehen, der die Aufwendungen selbst wirtschaftlich getragen hat. So entschied das Finanzgericht München (Az. 11 K 1476/17). Im Streitfall beruhten die Schadensersatzzahlungen des Klägers einschließlich der geltend gemachten Anwalts-, Gerichts- und Fahrtkosten zu Gerichtsterminen nicht auf (schuldhaften) Handlungen des Klägers, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Klägers gelegen haben.
Aufwendungen für übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an einem zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Gebäude wie die bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung seien sofort als Werbungskosten abziehbare Erhaltungsaufwendungen.
Bei den im Streitfall vorgenommenen streitigen Maßnahmen (Verlegen von Granit und Fliesen anstelle von Laminat; Pflasterung der Zufahrt erneuern; Carport und Gartenhaus streichen; Boden des Balkons mit wetterbeständigen Planken anstelle mit Holz auskleiden; Holzgeländer des Balkons durch Geländer mit wetterbeständigen Planken ersetzen) handele es sich um solche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Der Aufwand für diese Maßnahmen sei hier daher als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig.
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