Wenn ein Wanderarbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch in Deutschland erfüllt, seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der in § 66 Abs. 3 EStG a. F. vorgesehenen sechsmonatigen Ausschlussfrist stellt, kann die Ausschlussfrist auch durch einen nach dem Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung zu berücksichtigenden, im Ausland gestellten Antrag, gewahrt werden. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 31/23).
Eine Antragsgleichstellung erfolge jedoch nicht, wenn der Antrag im Wohnmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug vorlag (s. a. EuGH, Rs. C-3/21). Wenn ein Auslandsbezug vorliege und der Antragsteller den grenzüberschreitenden Sachverhalt weder den entsprechenden Behörden im Wohnmitgliedstaat noch im Tätigkeitsstaat mitteile, stelle allein der Umstand, dass der Wanderarbeitnehmer wiederkehrende Leistungen erhalten habe, keinen Antrag dar (s. a. EuGH-Urteile C-3/21, EU:C:2022:737 und C-36/23). Im Streitfall fehlte es an einem bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist gleichgestellten Antrag auf Familienleistungen bei einem anderen Träger.
Die Regelung des § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes vom 23.06.2017 (EStG a. F.) sei europarechts- und verfassungskonform.
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