Eine förderunschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG liegt nicht vor, wenn das zu tilgende Darlehen zur früheren Anschaffung/Herstellung einer früher selbstgenutzten Wohnung aufgenommen worden war und nach Umschuldungen und Verkauf dieser früheren Wohnung zwischenzeitlich mit dem an die Bank verpfändeten Verkaufserlös eine neue, im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Altersvorsorgevermögen selbstgenutzte Wohnung angeschafft worden ist. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 15 K 15017/22).
Wenn mit dem abzulösenden Darlehen Anschaffungs-/Herstellungskosten einer (inzwischen) nicht mehr selbst genutzten Wohnung finanziert worden sind und die nunmehr genutzte (andere) Wohnung lediglich im Sinne eines Pfandaustauschs als Sicherheit für das abzulösende Darlehen gedient hat, verbinde sich mit diesen Vorgängen keine wohnungswirtschaftlichen Verwendungszwecken dienende Entnahme geförderten Altersvorsorgevermögens.
Die Bescheide, die den Klägern im Streitfall die Berechtigung(smitteilung), Mittel aus dem (Anspar)Kapital ihrer Altersvorsorgeverträge für eine Darlehenstilgung als wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG entnehmen zu können, verwehrt, seien somit rechtmäßig.
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10713 Berlin
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