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Steuern / Umsatzsteuer 
Freitag, 06.12.2024

Zur Bemessungsgrundlage von unentgeltlichen Wärmelieferungen einer Biogasanlage an andere Unternehmer

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob sich die unentgeltlichen Wärmelieferungen einer Biogasanlage an andere Unternehmer nach dem Einkaufspreis oder den Selbstkosten bemessen (Az. XI R 15/24).

Auch wenn Wärme unentgeltlich an andere Unternehmer für deren Unternehmen (wirtschaftliche Tätigkeit) abgegeben werde, handele es sich um eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG. Der Besteuerung der unentgeltlichen Zuwendung stehe nicht entgegen, dass die Leistungsempfänger die Wärme für Zwecke verwenden, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Selbstkosten im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG umfassen nicht nur die unmittelbaren Herstellungskosten oder Erzeugungskosten, sondern auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen, wobei es keine Rolle spiele, ob es sich um vorsteuerbelastete Kosten handelt oder nicht.

Im Streitfall sei die Entscheidung des Finanzgerichts, dass kein Einkaufspreis am Markt für einen gleichartigen Gegenstand ermittelt werden könne, weil die Klägerin nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, denn von einem Fernwärmeversorger produzierte und angebotene Fernwärme kann nur dann als “gleichartiger Gegenstand” im Sinne der Vorschrift angesehen werden, wenn sie für den jeweiligen Verbraucher (hier: die Klägerin) zum Zeitpunkt des Umsatzes grundsätzlich ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte Wärme. Eine Anbindung an ein Fernwärmenetz sei Voraussetzung für den Ansatz eines (fiktiven) Einkaufspreises. Existiere kein (fiktiver) Einkaufspreis, seien Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Wärmeumsätze die darauf entfallenden Selbstkosten für die Errichtung und den Betrieb des Blockheizkraftwerks.

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