Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte berechnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Drillisch Online GmbH entschieden (Az. 1 UKl 2/24). Das Unternehmen hatte pauschal ein Entgelt für eine Ersatz-SIM-Karte verlangt.
Laut Preisliste sollte eine Ersatz-SIM-Karte in Mobilfunktarifen von Drillisch 14,95 Euro kosten. Ausnahmen, in denen die Karte kostenlos ausgestellt wird, waren nicht vorgesehen. In einer weiteren Klausel behielt sich das Unternehmen vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.
Das Gericht folgte jedoch der Auffassung des vzbv, dass Kunden durch die Preisklausel unangemessen benachteiligt werden. Nach dem Wortlaut der Klausel müssten Kunden das Entgelt auch dann entrichten, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniere und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen müssten. Auch wenn das Unternehmen selbst die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen lasse, könne das Entgelt aufgrund der umfassenden Formulierung der Klausel anfallen. Damit wälze der Anbieter den Aufwand zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen unzulässig auf seine Vertragspartner ab.
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