Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG angesetzt, können daneben nicht zusätzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf oder den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 2/23).
Im Streitfall war der Kindergeldanspruch für die 1959 geborene Tochter der Klägerin für den Zeitraum Juli 2018 bis November 2018 strittig. Die Tochter lebte im Jahr 2018 in einer eigenen Wohnung. Für sie war im Jahr 2018 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt worden. Ab Juli 2018 bezog die Tochter eine Erwerbsminderungsrente. Seit mindestens 2008 wurde der Klägerin fortlaufend Kindergeld bewilligt. Die beklagte Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das überzahlte Kindergeld zurück, da die Tochter in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten.
Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin eine Aufstellung der von der Tochter durchgeführten Fahrten vor, die regelmäßige Fahrten zu Selbsthilfegruppen, Fachärzten, Fachambulanzen und Physiotherapien umfasste. Nachdem die Familienkasse den Einspruch zurückwies, klagte die Klägerin und machte geltend, dass ein Pauschbetrag für Fahrtkosten in Höhe von 75 Euro pro Monat anzusetzen sei. Die Vorinstanz – das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern – gab der Klage statt und hob den Bescheid der Familienkasse auf.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und wies die Sache erneut zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Tochter im Streitzeitraum kindergeldrechtlich zu berücksichtigen sei. Es fehlten Feststellungen zur Art der Behinderung und zum Zeitpunkt ihres Eintritts. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten behinderungsbedingte Fahrtaufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden und angemessen sind. Die durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020 eingefügte Pauschalierungsregelung des § 33 Abs. 2a EStG sei erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Aus A 19.4 Abs. 5 Satz 7 und dem Vorwort der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom 17.09.2021 könne nach Auffassung der Richter nicht abgeleitet werden, dass die Verwaltung sich selbst binden wollte, die Pauschalierungsregelung des § 33 Abs. 2a EStG bereits für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 als Schätzungsregelung anzuwenden.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
10713 Berlin
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.