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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Freitag, 06.12.2024

Künstlersozialabgabe bleibt im Jahr 2025 stabil

Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Der Abgabesatz beträgt gem. „Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025“ ab 01.01.2025 unverändert 5,0 Prozent. Die „Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025” wurde am 04.09.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Hinweis

Über die Künstlersozialversicherung werden selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmende, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Künstlersozialabgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage hierfür sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Abgabepflichtig sind lt. Künstlersozialkasse alle Unternehmen, „die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen“. Eine Auflistung sowie weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Künstlersozialkasse.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.