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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 11.12.2024

Mietzahlung bei Absendung des Betrags innerhalb der Zahlungsfrist ist rechtzeitig - Entgegenstehende mietvertragliche AGB-Klausel unwirksam

Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung kommt es darauf an, dass der Betrag innerhalb der Zahlungsfrist abgesendet wird. Wenn eine AGB-Klausel in einem Mietvertrag für die Rechtzeitigkeit auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrags abstellt, ist diese Regelung unwirksam. So entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 105 C 21/24).

Der Mieter einer Wohnung erhielt im November 2023 eine Kündigung von seiner Vermieterin wegen angeblicher wiederholter unpünktlicher Mietzahlungen. Nach dem Mietvertrag musste die Miete spätestens am 3. Werktag des Monats gezahlt sein. Eine AGB-Klausel spezifizierte dies wie folgt: “Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Abwendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrags an”. Da sich der Mieter weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gab jedoch dem Mieter Recht. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, denn die Kündigung wegen dauerhaft unpünktlicher Zahlung sei unwirksam. Der Mieter habe seine Miete pünktlich gezahlt. Die Regelung im Mietvertrag zum Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Mietzahlung sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, denn sie lege das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4 BGB dem Mieter auf. Der Mieter würde bei Wirksamkeit der Klausel die Banklaufzeiten beachten und somit früher überweisen müssen, als er es eigentlich tun müsste.

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