Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung kommt es darauf an, dass der Betrag innerhalb der Zahlungsfrist abgesendet wird. Wenn eine AGB-Klausel in einem Mietvertrag für die Rechtzeitigkeit auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrags abstellt, ist diese Regelung unwirksam. So entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 105 C 21/24).
Der Mieter einer Wohnung erhielt im November 2023 eine Kündigung von seiner Vermieterin wegen angeblicher wiederholter unpünktlicher Mietzahlungen. Nach dem Mietvertrag musste die Miete spätestens am 3. Werktag des Monats gezahlt sein. Eine AGB-Klausel spezifizierte dies wie folgt: “Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Abwendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrags an”. Da sich der Mieter weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gab jedoch dem Mieter Recht. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, denn die Kündigung wegen dauerhaft unpünktlicher Zahlung sei unwirksam. Der Mieter habe seine Miete pünktlich gezahlt. Die Regelung im Mietvertrag zum Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Mietzahlung sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, denn sie lege das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4 BGB dem Mieter auf. Der Mieter würde bei Wirksamkeit der Klausel die Banklaufzeiten beachten und somit früher überweisen müssen, als er es eigentlich tun müsste.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
10713 Berlin
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.