Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden aufkommen. Wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht, muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das Landgericht Lübeck hat eine solche Manipulation in einem aktuellen Fall verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt (Az. 3 O 193/22).
Ein junger Mann feierte eine Party im Hause der Eltern; um zwei Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater forderte die Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz auf, doch die weigerte sich. Sie meint, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Das Gericht entschied, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe. Bei einem Verkehrsunfall müsse der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger sein Fahrzeug beschädigt hat. Wenn die Haftpflichtversicherung argwöhnt, der Unfall sei abgesprochen gewesen, müsse sie beweisen, dass der Geschädigte mit der Beschädigung einverstanden war. Eine solche Beweisführung ist oft schwierig; anders könne es bei einer Häufung von sog. Beweiszeichen für eine Unfallmanipulation sein, z. B. bei einer scheinbar klaren Schuldfrage wie rechts-vor-links-Verstößen an abgelegenen Orten in den späten Abendstunden, wenn mit unbeteiligten Zeugen nicht zu rechnen sei.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
10713 Berlin
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.