Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob § 17 UStG analog auf den Teilrücktritt von einem Kaufvertrag anwendbar ist, der ursprünglich zu einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen geführt hatte (Az. 15 K 2717/22).
Das Gericht hielt die Klage für begründet. Der Beklagte hatte die im Jahr 2017 erfolgte Veräußerung der 14 Linienbusse zu Unrecht im Streitjahr 2018 der Umsatzsteuer unterworfen, da die im Jahr 2017 erfolgte einheitliche Lieferung eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, die keiner Berichtigung nach § 17 UStG unterliegt. Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 UStG u. a. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gegenstand der auf dem Kaufvertrag vom 11. Juli 2017 beruhenden einheitlichen Lieferung waren nicht lediglich die 14 Linienbusse, für die der Käufer auch den Kaufpreis bezahlt hat, sondern vielmehr auch das Betriebsgrundstück mitsamt den Gebäuden, Einrichtungen und übrigen dort befindlichen und kaufvertraglich geschuldeten Wirtschaftsgütern. Dieser Umsatz, in dessen Rahmen die einheitliche Lieferung erbracht wurde, unterliegt jedoch als Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG nicht der Umsatzsteuer. Er ist nicht steuerbar.
Diese aufgrund einheitlicher Lieferung des gesamten Unternehmens im Jahr 2017 festgestellte nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliege keiner Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit Abs. 1 Sätze 1 und 8 UStG im Streitzeitraum 2018. Im Zeitpunkt des Teilrücktritts am 27. März 2018 war neben den sonstigen Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung insbesondere die Fortführungsabsicht des Käufers in einer Weise manifestiert, dass es infolge des Teilrücktritts vom Kaufvertrag hinsichtlich des Betriebsgrundstückes nicht nachträglich zu einer Umqualifizierung der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung in steuerpflichtige Lieferungen einzelner Wirtschaftsgüter komme. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG sei auch nicht analog anwendbar. Die Voraussetzungen lägen hier nicht vor.
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