Das Landgericht Darmstadt hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit eine Mieterhöhung nach Modernisierung unwirksam ist (Az. 8 S 7/23).
Nachdem die Vermieterin nach Ankündigung umfangreiche Modernisierungsarbeiten durchgeführt und die Klägerin schriftlich zur Zahlung einer höheren Miete aufgefordert hatte, wehrte sich diese mit einer negativen Feststellungsklage gegen die Mieterhöhung. Die Klägerin machte geltend, dass die Mieterhöhung wegen Modernisierung nicht ordnungsgemäß berechnet und erläutert worden sei. Das ergebe sich daraus, dass die dem Schreiben beigefügte Kostenzusammenstellung, Berechnung und Erläuterung im Sinne von § 559b BGB wegen der geringen Schriftgröße von 4 bis 5 unzureichend sei.
Das Landgericht Darmstadt entschied, dass die Vermieterin keine höhere Miete verlangen kann, weil das Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin unwirksam war. Die Anlage zum Mieterhöhungsverlangen „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ sei nicht für den durchschnittlichen Mieter lesbar und erfülle somit nicht die formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 BGB. Der durchschnittliche Leser könne diese in der Regel nur lesen, wenn die Schriftgröße mindestens 6 betrage. Diese Schriftgröße sei im Streitfall von der Vermieterin im Mieterhöhungsschreiben nicht eingehalten worden. Des Weiteren sei die Schrift nach Einschätzung des Gerichts teilweise sehr verwaschen und damit besonders unleserlich.
Die Richter haben die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Sie begründeten dies damit, dass es sich um eine einzelfallbezogene Entscheidung handelt.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
10713 Berlin
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.