Das Finanzgericht Münster hatte über die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für Beiträge an eine Unterstützungskasse, die ihren Mitgliedern die Erstattung von Krankheitskosten gewährt, zu entscheiden (Az. 9 K 897/19).
Fraglich war im Streitfall, ob im Jahr 2017 von einem Mitglied an die Unterstützungskasse B e.V. gezahlte Beiträge Vorsorgeaufwendungen für eine Basis-Krankenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG sind. Die Klägerin, eine beihilfeberechtigte Beamtin im Ruhestand, war im Streitjahr Mitglied der Unterstützungskasse. Sie erklärte gegenüber der Unterstützungskasse unter dem Betreff „Übermittlung der Beiträge an die Finanzbehörden, § 10 Abs. 2a Satz 4 und § 32 Abs. 3 EStG“ sowie unter Angabe ihrer Steueridentifikationsnummer, dass sie mit einer elektronischen Meldung der von ihr gezahlten Beiträge „an das Finanzamt“ einverstanden sei. Allerdings ging die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen daraufhin davon aus, dass Beiträge an die Unterstützungskasse auch nach einer Änderung der Satzung der Unterstützungskasse von 2015 nicht als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG zu berücksichtigen seien, weshalb die Unterstützungskasse nicht am Übermittlungsverfahren der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) teilnehmen dürfe. Sämtliche der durch die Unterstützungskasse an die ZfA gemeldeten Daten seien nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen mithin zu stornieren. Ausweislich einer Bestätigung der Unterstützungskasse vom 23.12.2021 erhielt die Klägerin im Streitjahr 2017 für ärztliche Behandlungen von der Unterstützungskasse Leistungen. Beitragsrückerstattungen erhielt die Klägerin im Streitjahr nach einer weiteren Bestätigung der Unterstützungskasse vom 22.08.2024 nicht.
Das Gericht hielt die Klage für begründet. Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Beiträge nicht die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG erfüllen. Das der Steuerfestsetzung zugrundeliegende Einkommen sei um die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Basiskrankenversicherung zu mindern.
Beiträge zu Krankenversicherungen der Basisversorgung können als Sonderausgaben abgezogen werden, sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht, wenn sie an einen der in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Empfänger geleistet werden, zu denen u. a. Einrichtungen zählen, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gewähren oder eine der Beihilfe vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG einräumen, der Steuerpflichtige gegenüber dem Beitragsempfänger in die Datenübermittlung eingewilligt hat und soweit die Beiträge zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben.
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