Die rabiate Fahrweise eines Pkw-Fahrers führte zu einer Vollbremsung eines Linienbusses und zum Sturz des Klägers im Bus. Dieser verklagte den Fahrer des Pkw sowie dessen Versicherung auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht München entschied, dass die Haftung des Pkw-Fahrers jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen ist (Az. 338 C 15281/24).
Im Streitfall war der 76-jährige Kläger in einem Linienbus unterwegs. Er hatte einen Einkaufstrolley dabei, auf dem seine rechte Hand ruhte. Mit der linken Hand hielt er sich am Handlauf fest, als der Linienbus plötzlich eine Vollbremsung machte. Der Kläger stürzte und verletzte sich. Dafür machte er den Fahrer eines Pkw verantwortlich.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar habe der Pkw-Fahrer bei einem Spurwechsel nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt und damit die Vollbremsung des Linienbusses provoziert, doch das Mitverschulden des Klägers hebele die Haftung des Autofahrers vollständig aus. Fahrgäste seien gem. § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft verpflichtet, sich im Linienbus einen festen Halt zu verschaffen. Dagegen habe der Kläger verstoßen. Eine Stabilisierung mit der linken Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen und ein Trolley biete keinen Halt. Des Weiteren seien auch genug Sitzplätze frei gewesen, wie Aufnahmen der Bus-Innenkamera zeigten.
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