Wenn ein Gebäude lange leer steht, ist die fehlende Leerung bzw. Absperrung der wasserführenden Leitungen grob fahrlässig. Kommt es zu einem Schadensfall wegen Frostaufplatzungen, kann der Wohngebäudeversicherer die Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG um 75 % kürzen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 7 U 251/20).
In einem seit November 2016 leerstehenden Gebäude kam es im Januar 2017 zu einem Schadensfall wegen Frostaufplatzungen. Da die wasserführenden Leitungen weder geleert noch abgesperrt waren, weigerte sich der Wohngebäudeversicherer den Frostschaden zu regulieren. Der Hauseigentümer erhob daher Klage. Er führte u. a. an, dass er zwei Personen damit beauftragt habe, für eine Beheizung zu sorgen und dies zu überwachen. Tatsächlich haben die zwei Personen im November 2016 die Heizung gewartet und so eingestellt, dass in den Räumen eine Temperatur von 10 °C herrschte. Das Raumklima wurde im Schnitt zweimal wöchentlich kontrolliert.
Das Oberlandesgericht entschied teilweise zu Gunsten des Versicherers. Zwar habe der Hauseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Regulierung des Schadensfalls, jedoch könne der Versicherer gemäß § 81 Abs. 2 VVG seine Leistung um 75 % kürzen, denn der Hauseigentümer habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass der Hauseigentümer die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen weder abgesperrt noch entleert hatte. Dieses Verhalten stelle sich als nahezu leichtfertig dar und grenze an Vorsatz. Da der Hauseigentümer aber für eine Beheizung und Überwachung gesorgt hatte, lasse sich sein Verhalten nicht einem völligen Untätigbleiben gleichsetzen. Eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers komme daher nicht in Betracht.
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