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Recht / Zivilrecht 
Montag, 16.12.2024

Vertragliche Pflichtverletzung des Verwalters - Wohnungseigentümer muss seine Ansprüche gegen WEG geltend machen

Wenn ein Verwalter seine vertraglichen Pflichten verletzt, bestehen Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwaltervertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten einzelner Wohnungseigentümer. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 34/24).

Nachdem es in einer Wohneigentumsanlage zu einem Wasserschaden kam, regulierte der Wohngebäudeversicherer im November 2022 den Schaden. Ein von dem Wasserschaden betroffener Wohnungseigentümer forderte nachfolgend vergeblich die Verwalterin dazu auf, den für sein Sondereigentum geleisteten Teilbetrag an ihn auszuzahlen. Da der Wohnungseigentümer Anwalt war, zeigte er nunmehr seine eigene Vertretung an und forderte nochmals unter Fristsetzung die Auszahlung des Betrags. Dem kam die Verwalterin daraufhin nach. Nunmehr machte der Wohnungseigentümer gegenüber der Verwalterin einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend. Seine Klage wiesen das Amtsgericht Chemnitz und auch das Landgericht Dresden ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten zu. Nach Inkrafttreten des reformierten Wohneigentumsgesetzes zum 1. Dezember 2020 bestehen Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem zwischen diesem und der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Vertrag nur gegenüber der Gemeinschaft. Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten ergebe sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Denn der Verwaltervertrag habe keine drittschützende Wirkung. Insofern sei der einzelne Wohnungseigentümer nicht schutzbedürftig, denn er könne Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinschaft gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 2 WEG geltend machen. Die Gemeinschaft müsse sich das Verhalten des Verwalters zurechnen lassen.

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