Wenn der Mieter einer Wohnung diese untervermietet und er die Wohnung nunmehr für seinen Bruder und dessen Familie benötigt, kann der Hauptmieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Ob eine Untermieterlaubnis vorliegt, spielt dabei keine Rolle. So entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 211 C 33/23).
Der Mieter einer Wohnung hatte diese komplett untervermietet. Im Jahr 2022 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, weil er die Wohnung künftig für seinen Bruder und dessen Familie benötigte. Diese waren im Jahr 2022 nach Deutschland gekommen und lebten mit dem Mieter. Insgesamt lebten sechs Personen zusammen. Da die Untermieter die Kündigung nicht akzeptierten, erhob der Mieter Räumungsklage.
Das Gericht gab dem Hauptmieter Recht. Diesem stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei wirksam. Das Bedürfnis seines Bruders, nunmehr mit seiner Familie in einer eigenen Wohnung zu leben und nicht mehr behelfsmäßig zusammen mit dem Mieter selbst, genüge als Eigenbedarfsgrund. Für unerheblich hielt das Gericht dabei die Frage, ob der Mieter eine Untermieterlaubnis hatte. Dies sei für das hier vorliegende Verfahren ohne Belang.
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