Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 31/21).
Der Bundesfinanzhof hob auf die Revision des Klägers die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Zwar sei – wie vom Finanzgericht zutreffend entschieden – aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864,82 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Die Bestattungskosten seien jedoch nicht nur in Höhe der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG abzugsfähig, sondern nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen.
Die Feststellungen des Finanzgerichts reichten nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschließend zu bestimmen, sodass das Verfahren zurückverwiesen wurde.
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