Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der aus einer Einlage eines Kommanditisten resultierende ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust i. S. d. § 15a EStG um in Vorjahren getätigte Mehrentnahmen zu mindern und der verrechenbare Verlust entsprechend zu erhöhen ist, soweit eine nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG vorzunehmende Gewinnzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG unterblieben ist (Az. IV R 10/22).
Bei der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten gemäß § 15a EStG seien dessen im Verlustentstehungsjahr erbrachte Einlagen auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn die Mittel hierfür bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die der Kommanditist in Vorjahren ‑ über die von ihm erbrachten Einlagen hinaus ‑ getätigt hat und die wegen § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zu einer Gewinnhinzurechnung geführt haben. Eine Minderung der Einlagen um einen (negativen) außerbilanziellen Korrekturposten “Rückführung Mehrentnahmen” komme nicht in Betracht.
Das Finanzgericht habe im Streitfall zutreffend entschieden, dass im Rahmen der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes des Klägers eine Minderung der von diesem im Streitjahr geleisteten Einlagen um sog. Mehrentnahmen aus Vorjahren nicht zulässig ist.
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