Das Finanzgericht Münster entschied, dass für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich ist, welches sich im Streitfall jedoch nicht feststellen ließ (Az. 3 V 1270/24 Ew,F).
Im Streitfall war der Antragsteller Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts. Hierfür erließ das Finanzamt eine Grundsteuerwertfeststellung auf den 01.01.2022 und setzte zugleich den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025 fest. Über die vom Antragsteller eingelegten Einsprüche war bisher nicht entschieden worden. Nachdem der außergerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolglos blieb, beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht, weil das neue Recht zur Grundsteuerwertermittlung verfassungswidrig sei.
Das Finanzgericht Münster lehnte den Antrag ab und ließ dabei offen, ob im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aufgrund einer möglichen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen zur Grundsteuerwertfeststellung bestehen. Vorliegend habe es dem Antragsteller jedenfalls an einem das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug überwiegenden besonderen Aussetzungsinteresse gefehlt.
Im Streitfall sei dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug einzuräumen gewesen, denn die Grundsteuerwertfeststellung sowie die Grundsteuermessbetragsfestsetzung würden nicht zu drohenden irreparablen Nachteilen des Antragstellers führen. Demgegenüber bestehe ein öffentliches Interesse am Gesetzesvollzug zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung. Eine faktische Außerkraftsetzung der sog. Grundsteuer B im „Bundesmodell“ würde für einen nicht absehbaren Zeitraum zu Einnahmeausfällen der hebeberechtigten Kommunen in Milliardenhöhe führen. Des Weiteren könne für die Gewichtung des öffentlichen Interesses der vorläufige Rechtsschutz auch nicht auf einzelne Steuerpflichtige beschränkt werden. Eher sei zu erwarten, dass bei Häufungen stattgebender Aussetzungsbeschlüsse eine Vielzahl der Steuerpflichtigen ebenfalls unter Zuhilfenahme von Musteranträgen gerichtliche Aussetzung der Vollziehung beantragen werde. Die Aussetzung käme daher einer temporären Vorwegnahme des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts gleich.
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