Unsere Infothek
Aktuelle Nachrichten

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Verfahrensrecht 
Mittwoch, 18.12.2024

Zur Hemmung der Verjährung durch Abgabe einer Feststellungserklärung

Gibt der Steuerpflichtige nach Ergehen eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewinnfeststellungsbescheids erstmals eine inhaltlich abweichende Feststellungserklärung ab, so liegt darin nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zugleich ein Änderungsantrag gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung. Dieser führe, wird er vor Ablauf der Feststellungsfrist gestellt, gemäß § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO zu einer Ablaufhemmung (Az. IV R 9/22).

Im vorliegenden Fall erzielte die Klägerin, eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, im Streitjahr 2009 ausschließlich Einkünfte aus Beteiligungen an vier Personengesellschaften, welche nach Anwendung des § 15b EStG (Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen) auf 0 Euro festgesetzt wurden. Davor ergaben sich dort jeweils negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Weil die Klägerin zunächst keine Steuererklärungen abgab, schätzte das beklagte Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie einen verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG in Höhe von 0 Euro fest. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Einreichung der Steuererklärungen im Jahr 2014 ergaben sich zwar negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ein verrechenbarer Verlust nach § 15b EStG. Jedoch forderte das Finanzamt weitere Unterlagen an, weil es ein verdecktes Treuhandverhältnis erkannte. Im Jahr 2016 erließ das Finanzamt erneut einen geschätzten Gewinnfeststellungsbescheid mit Einkünften von 0 Euro und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, da die Klägerin keine Steuererklärung eingereicht hatte. Die im Jahr 2017 von der Klägerin eingereichten Feststellungserklärungen lehnte das Finanzamt jedoch wegen Ablaufs der Feststellungsfrist ab.

Die Vorinstanz, das Finanzgericht Düsseldorf, gab der Klage statt und entschied, dass die Einreichung der Erklärung als Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheids zu verstehen ist. Das Finanzamt müsse den Änderungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bescheiden.

Der Bundesfinanzhof gab der hiergegen gerichteten Revision teilweise statt. Die Revision sei begründet, soweit das Finanzgericht das Finanzamt verpflichtet hat, den Antrag der Klägerin auf Erlass einer Feststellung nach § 15b Abs. 4 EStG zu bescheiden. Im Übrigen sei die Revision unbegründet. Das Finanzgericht sei nach Auffassung der Richter zu Recht von einem Verpflichtungsbegehren der Klägerin ausgegangen. Auch habe es zutreffend entschieden, dass der begehrten Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids der Eintritt der Feststellungsverjährung nicht entgegensteht und das Finanzamt somit zur Bescheidung des Änderungsantrags der Klägerin betreffend die Gewinnfeststellung 2009 verpflichtet ist, da das Finanzamt über diesen Antrag auch nicht durch Erlass des Gewinnfeststellungsbescheids entschieden habe.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.