Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in einem rechtskräftigen Urteil über die Kfz-Steuerbefreiung für einen von einer kommunalen Anstalt genutzten Holzrückwagen (Az. 4 K 722/24 Verk).
Die Klägerin, die im Rahmen der Daseinsvorsorge auch städtische Wälder bewirtschaftet, beantragte die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG für einen Holzrückwagen, da das Fahrzeug ausschließlich für die forstwirtschaftliche Tätigkeit eingesetzt werde. Aus der Holzvermarktung erzielte die Klägerin im Jahr 2023 Umsatzerlöse. Das beklagte Hauptzollamt lehnte die Steuerbefreiung ab, da die Klägerin keinen eigenständigen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalte und diese Tätigkeit im Verhältnis zu ihren anderen Aufgaben nur eine untergeordnete Rolle spiele.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die forstwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin sei eine bloße Hilfstätigkeit und mache nur 0,2–0,35 % der Gesamtumsätze aus. Auf Grund der engen Verflechtung der Tätigkeiten gelte die Klägerin nach Auffassung der Richter als einheitlicher kommunaler Betrieb ohne eigenständigen forstwirtschaftlichen Bereich.
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