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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 20.12.2024

Vollendung der Reinigungsleistung begründet Fälligkeit der Vergütung - Vertrag über Reinigung von Ferienwohnungen stellt Werkvertrag dar

Ein Vertrag über die Reinigung einer unbestimmten Anzahl von Ferienwohnungen nach einer vom Auftraggeber erstellten Reinigungsliste stellt einen Werkvertrag dar. Die Fälligkeit der Vergütung entsteht nicht mit Abnahme der Reinigungsarbeiten, sondern gemäß § 646 BGB mit deren Vollendung. So entschied das Landgericht Lübeck (Az. 14 S 109/22).

Eine Reinigungsfirma klagte vor dem Amtsgericht Lübeck gegen ihren Auftraggeber auf Zahlung der Vergütung. Die Firma hatte mit dem Beklagten einen Vertrag über die Vornahme von Reinigungsleistungen in Ferienwohnungen des Beklagten abgeschlossen. Die Arbeiten sollten entsprechend einer vom Beklagten vorgegebenen Reinigungsliste vorgenommen werden. Die Klägerin konnte belegen, an welchen Tagen in welcher Ferienwohnung Reinigungsleistungen durchgeführt wurden. Das Amtsgericht Lübeck gab daher der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Das Landgericht Lübeck bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Der Reinigungsfirma stehe der Anspruch auf Vergütung zu. Der Reinigungsvertrag sei im Wesentlichen hinsichtlich seiner Hauptleistungspflichten als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB einzuordnen. Zwar sei in diesem Fall die Vergütung grundsätzlich gemäß § 641 Abs. 1 BGB mit Abnahme des Werks fällig. Jedoch trete hier gemäß § 646 BGB anstelle der Abnahme die Vollendung des Werks, also die Vollendung der Reinigungsleistung. Es sei nicht anzunehmen, dass das einzelne Reinigungsergebnis durch den Beklagten überprüft und abgenommen werden sollte. Denn gerade in Fällen, in denen ein Auftraggeber mehrere Ferienwohnungen reinigen lasse, sei davon auszugehen, dass er dem Reinigungsunternehmen nicht Wohnung für Wohnung folge, um jede vorgenommene Arbeit zu billigen. Etwas anderes ergebe sich hier auch nicht aus dem Reinigungsvertrag. Soweit der Beklagte Mängel an den Reinigungsarbeiten geltend machte, verwies das Landgericht auf die Gewährleistungsansprüche aus § 634 BGB. Da der Beklagte jedoch keine Mängel habe nachweisen können, verneinte das Gericht Gewährleistungsansprüche.

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