Wenn ein Wohnungsmieter subjektiv einen Schmorgeruch im Bereich des Sicherungskastens wahrnimmt und daraufhin den Vermieter benachrichtigt, der wiederum einen Handwerker beauftragt, so haftet der Mieter nicht für dadurch entstandene Kosten, wenn sich später herausstellt, dass kein Fehler vorlag. So entschied das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Az. 14 C 284/23).
Ein Wohnungsmieter nahm im Bereich des Sicherungskastens einen Schmorgeruch wahr. Zu der Zeit lief die Waschmaschine des Mieters auf vollen Touren. Der Mieter benachrichtigte den Vermieter, der daraufhin einen Elektriker mit der Prüfung beauftragte. Nachdem dieser keinen Fehler feststellen konnte, beanspruchte der Vermieter die Erstattung der Kosten für den Elektriker in Höhe von etwa 130 Euro.
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied, dass dem Vermieter kein Anspruch auf Ersatz der Handwerkerkosten im Wege des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB zusteht, denn der Mieter habe keine Pflichtverletzung begangen. Eine Pflichtverletzung könne nur dann angenommen werden, wenn der Mieter ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen stelle. Ein solches habe der Mieter hier aber nicht geltend gemacht. Er habe nicht verlangt, dass ein Elektriker vorbeikommen soll, weil ein Mangel vorliegt. Er habe vielmehr bekundet, dass es verschmort rieche und nachvollziehbar den Wunsch in den Raum gestellt, dass der Sachverhalt zeitnah durch einen Elektriker geprüft werde. Es sei zu beachten, dass der Mieter sich nicht nur dann an den Vermieter wenden müsse, wenn er positiv weiß, dass die Wohnung einen Mangel aufweist. Der Mieter sei auch nicht verpflichtet gewesen, selbst zu prüfen woher der Schmorgeruch kommt. Denn es sei Sache des Vermieters gewesen, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen in der Situation zu ergreifen waren.
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