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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 20.11.2024

Leitentscheidung über Ansprüche im Zusammenhang mit Datenschutzvorfall bei Facebook (sog. Scraping)

Der Bundesgerichtshof hat zum ersten Mal von der neuen Möglichkeit des Leitentscheidungsverfahrens Gebrauch gemacht und die Opfer von Datendiebstahl bei Facebook gestärkt. Diese müssten lediglich nachweisen, dass sie Opfer des Vorfalls waren (Az. VI ZR 10/24).

Betroffene eines umfangreichen Datendiebstahls bei Facebook vor einigen Jahren haben danach vergleichsweise niedrige Hürden, um Schadenersatz zu bekommen. Sie müssen nur nachweisen, dass sie Opfer des Vorfalls waren. Es sei weder nötig, dass die Daten nachweislich missbraucht wurden, noch müssten die Betroffenen Belege dafür liefern, dass sie nun in besonderer Weise beeinträchtigt sind. Allerdings könne der Schadenersatz beim bloßen Kontrollverlust nicht allzu hoch ausfallen. Als Beispiel liege er hier bei 100 Euro. Sei ein Betroffener beispielsweise auch psychisch beeinträchtigt, müsse das mitberücksichtigt werden. Detailfragen müssten im Streitfall die Vorinstanzen klären.

Nach der für die Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder müsse insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedürfe es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehle es nicht an dem notwendigen Feststellungsinteresse des Klägers, da die Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden unter den Umständen des Streitfalles ohne Weiteres besteht. Der genannte Unterlassungsanspruch sei hinreichend bestimmt und dem Kläger fehle insoweit auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Hinweis

Ob Sie von dem Datenklau betroffen waren oder nicht, können Sie direkt bei Facebook erfragen – und zwar auf der Hilfeseite des sozialen Netzwerks unter Eingabe Ihres vollständigen Namens, Ihrer Mail-Adresse und Ihres Wohnortes. Alternativ können Sie auch die Seite haveibeenpwned.com nutzen, um herauszufinden, ob Ihre Daten im Jahr 2021 ausgespäht und veröffentlicht worden sind. Wenn Ihre Daten seinerzeit im Netz öffentlich waren, sollten Sie keine Zeit verlieren und Ihre Forderung bei Meta umgehend anbringen, denn Ende des Jahres verjähren die Rechte der meisten Beschädigten.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.