Ein Schuldner kann bei unrechtmäßiger Datenübermittlung durch seinen Vertragspartner an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) den Widerruf der Übermittlung verlangen. Im Falle einer Vertragskündigung wegen Zahlungsverzugs kann das Melden einer undifferenzierten Gesamtsumme aus Rückständen und Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Verzugsschaden) unrechtmäßig sein. So entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az. 17 U 2/24).
Die Meldung der offenen Gesamtforderung an die Schufa sei im Streitfall nicht rechtmäßig und daher zu widerrufen. Dem Kläger stehe insoweit ein Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte (hier ein Inkassounternehmen) in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu. Die Meldung der Daten an die SCHUFA erwies sich weder unter Berücksichtigung der Vorschriften zum sog. Scoring nach § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) noch nach Art. 6 DSGVO als rechtmäßig. Für eine Rechtmäßigkeit der Meldung an die SCHUFA sprächen nicht die Regelungen in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 BDSG, da schon der Bestand und die Fälligkeit der Gesamtforderung zweifelhaft waren. Zudem seien die Forderungen hier weder unstreitig noch handele es sich sämtlich um Forderungen, wegen derer das Vertragsverhältnis gekündigt werden könne. In der Schlussrechnung waren neben Rückständen auch Positionen wie Mahngebühren, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühren und Verzugskosten enthalten. Schon die Bezeichnung solcher Forderungen spreche dagegen, dass eine Nichtbegleichung zur fristlosen Kündigung des Vertrags führen kann. Zudem lasse die Nichterfüllung solcher Nebenforderungen regelmäßig keinen sicheren Schluss auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen zu. Die Berechtigung solcher Nebenforderungen sei schließlich abhängig von der Frage zu beurteilen, ob überhaupt die Rückstände aus dem Vertragsverhältnis zu zahlen sind.
Eine Rechtmäßigkeit der Meldung ergebe sich nicht aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Nach dieser Vorschrift kann die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Hier überwiegt der Schutz der personenbezogenen Daten des Klägers, was sich aus der eingetretenen Verjährung und der fehlenden Klarheit in Bezug auf die Bestandteile der gemeldeten Gesamtsumme ergibt. Aus Erwägungsgrund 47 zur DSGVO ergibt sich, dass ein Interesse des Betroffenen am Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiegen kann, wenn er vernünftigerweise nicht mehr mit einer Verarbeitung rechnen muss. So lag der Fall hier, da die ursprüngliche Forderung aus dem Jahr 2014 stammte und vor der Meldung verjährt war. Nach Erwägungsgrund 71 soll der verantwortliche Datenverarbeiter technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um das Risiko von Fehlern im Datenbestand zu minimieren. Dem hat die Beklagte nicht Sorge getragen, indem sie undifferenziert Haupt- und Nebenforderungen in einer Gesamtsumme der SCHUFA gemeldet hat. Sofern die Beklagte aber durch mangelnde Differenzierung nach der Art der Forderungen keine hinreichende Vorsorge für die Richtigkeit der übermittelten Daten trifft, kann das Interesse an der Datenverarbeitung schon deshalb kein „berechtigtes“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO sein.
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