Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Dies gilt nicht bei Verlusten aus Aktien. Verluste aus Aktien dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Wie sich die Verluste ausgleichen lassen, hängt davon ab, ob Depots bei einer oder bei mehreren Banken vorhanden sind. Zwischen den Geldinstituten findet nämlich kein Datenaustausch statt. D. h., Fehlbeträge bei der einen Bank können nicht automatisch mit Gewinnen bei der anderen Bank verrechnet werden. Eine bankübergreifende Verlustverrechnung kann nur in der Einkommensteuererklärung mit einer sog. Verlustbescheinigung beantragt werden.
Hierzu benötigt der Steuerpflichtige eine Verlustbescheinigung bzw. hierzu stellt die verlustführende Bank auf Antrag eine Verlustbescheinigung aus, die dem Finanzamt vorgelegt wird. Achtung: Die Verlustbescheinigung muss von Gesetzes wegen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres bei der Bank vom Steuerpflichtigen gestellt werden. Danach schließt die Bank den Verlustverrechnungstopf, um eine doppelte Berücksichtigung sowohl bankintern als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu vermeiden.
Gewinne aus angelegtem Kapital werden mit einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent besteuert – zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Zum Jahreswechsel sollten daher bestehende Freistellungsaufträge angepasst werden oder bei den Banken ein Freistellungsauftrag erteilt werden, um den Sparer-Pauschbetrag auszuschöpfen. Erst wenn die Erträge diesen Sparer-Pauschbetrag (Freibetrag) überschreiten, wird erst die Abgeltungsteuer fällig. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt im Veranlagungszeitraum 2024 für Alleinstehende 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro). Dieser kann und sollte bei Bedarf auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. Achtung: In Summe dürfen die erteilten Freistellungsbeträge den Sparer-Pauschbetrag jedoch nicht überschreiten.
Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
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10713 Berlin
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