Das Amtsgericht München entschied, dass eine an den Installateur einer PV-Anlage gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangt werden kann, wenn die Anlage erst nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde (Az. 158 C 24118/23).
Im Streitfall beauftragte der Kläger die beklagte Firma am 15.07.2022 mit der Installation einer PV-Anlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus. Er beglich die Rechnung (inkl. 3.021 Euro Umsatzsteuer) am 20.09.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Am 27.12.2022 wurde der Wechselrichter eingebaut. Freigegeben und an das Stromnetz angeschlossen wurde die PV-Anlage durch den örtlichen Netzbetreiber im Mai 2023. Weil jedoch seit 01.01.2023 auf den Kauf bzw. Einbau privater PV-Anlagen (gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG) der Nullsteuersatz anzuwenden ist, verlangte der Kläger die bereits gezahlte Umsatzsteuer vom Beklagten zurück. Seine Klage vor dem Amtsgericht München hatte Erfolg.
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