Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die bei der Umsatzsteuer die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden, sinkt ab dem 06.12.2024 der Durchschnittssatz von bislang 9,0 Prozent auf nunmehr 8,4 Prozent.
Der Grund für die unterjährige Steuersatzänderung ist die Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 im Bundesgesetzblatt vom 05.12.2024 (Teil I Nr. 387). Das Inkrafttreten der Regelung erfolgt am Tag nach der Verkündung.
Für die betroffenen Land- und Forstwirte gilt zu beachten, dass der auf 8,4 Prozent abgesenkte Steuersatz nur für wenige Wochen gilt. Bereits zum 01.01.2025 erfolgt die weitere Absenkung auf dann 7,8 Prozent.
Neben den finanziellen Einbußen kommt ein bürokratischer Mehraufwand hinzu, denn die Steuersätze müssen in der Rechnung angegeben werden (gem. § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). Auch in der Buchhaltung müssen Anpassungen erfolgen.
Die Steuersätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG bleiben unverändert bei 5,5 Prozent bzw. 19 Prozent.
Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist ein Vorjahresumsatz von nicht mehr als 600.000 Euro. Ein Verzicht ist möglich und bindet den Unternehmer für mindestens 5 Kalenderjahre.
Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
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