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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Freitag, 06.12.2024

Bei Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen bestehen Nachzahlungsansprüche

Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Überstundenzuschlägen nicht mehr schlechter behandelt bzw. schlechter bezahlt werden als Vollzeitbeschäftigte, wenn die Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 370/20).

Im Streitfall gestand das Bundesarbeitsgericht einer Teilzeitbeschäftigten einen Überstundenzuschlag in Höhe von 30 % auf in einem Monat geleistete, aber nicht durch Freizeit im gleichen Monat ausgeglichene Überstunden zu – sei es in Form einer höheren Vergütung, sei es in Form einer 30 % höheren Arbeitszeitgutschrift. Der Tarifvertrag sah einen solchen Zuschlag nur für in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer vor. Wegen der damit verbundenen Diskriminierung verlangt das Urteil eine Gleichbehandlung – entgegen der im Tarifvertrag getroffenen Regelung. Außerdem gewährte das Gericht hier noch eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro.

Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandle teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liege regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.

Hinweis

Teilzeitbeschäftigte sollten bei ungerechtfertigter Ungleichbehandlung hieraus resultierende Nachzahlungsansprüche geltend machen!

Für Arbeitgeber zu beachten: Wenn ein zusätzlicher Anspruch auf einen Zuschlag besteht, muss dieser in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden, ggf. der Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Lohnsteuer unterworfen werden!

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