Der Bundesrat stimmte am 22.11.2024 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zu. Diese wurde am 27.11.2024 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 365) verkündet. Damit tritt die Verordnung zum 01.01.2025 in Kraft. Somit gelten ab 01.01.2025 neue Werte. Bei den Rechengrößen gibt es ab 2025 keine Unterscheidung mehr in West und Ost.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Lohnentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2025 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2023 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im gesamten Bundesgebiet 6,44 Prozent. Für die Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2023 ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 für die alten Länder in Höhe von 6,37 % maßgebend.
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (bundesweit):
8.050 Euro im Monat | 96.600 Euro im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung (bundesweit):
9.900 Euro im Monat | 118.800 Euro im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (bundesweit):
73.800 Euro im Jahr | 6.150 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (bundesweit):
66.150 Euro im Jahr | 5.512,50 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung (bundesweit):
50.493 Euro im Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung (bundesweit):
44.940 Euro im Jahr | 3.745 Euro im Monat
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zur Feststellung der Krankenversicherungspflicht oder -freiheit beträgt ab 01.01.2025 73.800 Euro (allgemeine JAEG).
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 (bundesweit):
Für Arbeitnehmer, die zum Stichtag 31.12.2002
gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für diesen Personenkreis gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze. Diese beträgt ab 01.01.2025 66.150 Euro.
Nur noch bis 31.12.2024 gibt es unterschiedliche Rechengrößen nach Rechtskreis West (alte Bundesländer) und Ost (neue Bundesländer) für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das betrifft unter anderem die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße. Ab 2025 gelten nur noch bundeseinheitliche Werte.
In den Meldungen und Beitragsnachweisen wird aktuell nach den Rechtskreisen West und Ost unterschieden. Bei den Meldungen entfällt das Kennzeichen ab dem 01.01.2025. Im Beitragsnachweis bleibt die Rechtskreistrennung jedoch vorerst weiter bestehen. D. h., die Beitragsnachweise sind über den 31.12.2024 hinaus getrennt nach Rechtskreisen abzugeben.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
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