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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 20.12.2024

Bundesrat beschließt Steuerentlastungen und Kindergeld-Plus

Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt, in dem nur noch die Steuerentlastungen bei den Einkommensteuertarifen 2025 und 2026 und die Kindergelderhöhungen enthalten sind. Es soll sicherstellen, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteige und so zu Belastungen führe, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht habe, so die Bundesregierung.

Der Regelungsgehalt des Steuerfortentwicklungsgesetzes wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erheblich gekürzt.

Es beinhaltet nur noch folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags
    • für den VZ 2025: 12.096 Euro
    • ab dem VZ 2026: 12.348 Euro
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags
    • für den VZ 2025 auf 9.600 Euro (inkl. BEA-Freibetrag)
    • ab dem VZ 2026 auf 9.756 Euro (inkl. BEA-Freibetrag)
  • Anhebung des Kindergeldes
    • mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat sowie
    • mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat
  • Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs (Ausgleich der “kalten Progression”)
    • 2025 um 2,6 Prozent
    • 2026 um 2,0 Prozent
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag u. a.
    • 2025 auf 19.950 Euro (bzw. 39.900 Euro bei Zusammenveranlagung)
    • 2026 auf 20.350 Euro (bzw. 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung)
  • Anhebung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLGund BKGG
    • ab Januar 2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt teils zum 1. Januar 2025, teils zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Hinweis

Die folgenden Maßnahmen wurden u. a. aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf gestrichen:

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (§§ 38b, 39 Abs. 4, 39a Abs. 1, 39b Abs. 2, 39e Abs 1a, 39g und 39g EStG)
  • Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Sammelposten, § 6 Abs. 2a EStG)
  • Vereinfachungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)
  • Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2029 angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent
  • Ergänzung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen um Photovoltaikanlagen (§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO)
  • Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags bei der Forschungszulage (§ 3 Abs. 5 FZulG)
  • Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit
  • Mitteilungspflicht/Anzeigepflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l, 138m, 138n AO)
  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
  • Digitalisierung der Sterbefallanzeigen
  • Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger
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