Auch bei einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel schuldet der Mieter Schadensersatz für Substanzschäden durch exzessives Rauchen. Dies sei nach einem Urteil des Landgerichts Neuruppin dann der Fall, wenn über Leistungen wie Tapezieren, Spachteln, Grundieren und Streichen hinaus Kosten für die Beseitigung von Putzschäden geltend gemacht werden (Az. 4 S 30/24).
Nach dem Ende eines Mietverhältnisses über eine Wohnung im Januar 2023 ließ die Vermieterin umfangreiche Arbeiten an der Wohnung vornehmen. Der Mieter war starker Raucher. Neben Malerarbeiten musste teilweise der Putz an den Wänden erneuert werden. Die Vermieterin war der Ansicht, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen, wie im Mietvertrag vereinbart, hätte durchführen müssen und erhob Klage auf Erstattung der Kosten. Das Amtsgericht Oranienburg wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die vereinbarte Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landgericht Neuruppin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Maler- und Putzarbeiten zu. Der Mieter sei auch ohne vertragliche Übertragung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zur Beseitigung der Schäden durch das Rauchen verpflichtet. Zwar gehöre auch übermäßiges Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 538 BGB. Dies gelte jedoch nur solange sich die Spuren durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. Im Streitfall habe sich der Schaden durch das exzessive Rauchen nicht allein durch Malerarbeiten beseitigen lassen.
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