Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber nach einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Lübeck durch klare Hinweise darüber informieren oder durch entsprechende Technik oder Überwachung sicherstellen, dass dies nicht während des Herüberfahrens eines Fahrzeugs passiert (Az. 10 O 310/23).
Im Streitfall hielt der Kläger mit einem Abschleppfahrzeug vor einem versenkbaren Straßenpoller auf einer Grundstückszufahrt. Vor dem Poller stand ein Schild mit dem Hinweis „Automatische Polleranlage – Nur Einzeldurchfahrt zulässig“. Nachdem der Kläger fragte, ob er durchfahren könne, wurde der Poller im Boden versenkt. Als er losfuhr, bewegte sich nach einigen Sekunden der Poller automatisch wieder nach oben und traf das Abschleppfahrzeug. Der Kläger verlangte Schadensersatz, aber der Betreiber des Pollers und dessen Versicherung weigerten sich.
Das Landgericht Lübeck verpflichtete den Betreiber zur Zahlung von Schadensersatz. Der Poller hatte keine technischen Geräte wie Lichtschranken oder Kontaktschleifen, die verhindern, dass er in dem Moment hochfährt, in dem ein Auto darüberfährt. Der Betreiber hätte eine richtige Nutzung des Pollers sicherstellen müssen. Durch das Schild mit dem Hinweis „Nur Einzeldurchfahrt zulässig“ habe der Betreiber nach Auffassung des Landgerichts nicht ausreichend vor der Gefahr gewarnt.
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