Dass Volljährige, die adoptiert werden, ihren bisherigen Nachnamen nicht unverändert fortführen können, ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvL 10/20).
Nach den gesetzlichen Regelungen über die namensrechtlichen Folgen der „Volljährigenadoption“ erhält die angenommene – also adoptierte – Person den Familiennamen der Adoptiveltern als Geburtsnamen. Deswegen kann es sein, dass sich auch ihr Familienname ändert und sie diesen Namen nur noch als Teil eines Doppelnamens beibehalten kann. Das greife nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ein, sei aber mit dem Grundgesetz vereinbar.
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