Der gezahlte Reisepreis kann um 30 Prozent gemindert werden, wenn das Gepäck des Pauschalreisenden beim Hinflug zu spät ausgeliefert wird und deshalb während einer elftägigen Arktiskreuzfahrt nicht zur Verfügung steht. Dies entschied das Landgericht München II zugunsten der Reisenden (Az. 14 O 2061/24).
Im vorliegenden Fall hatten der Kläger und seine Mutter bei der Beklagten eine elftägige Pauschalreise nach Longyearbyen (Norwegen) mit anschließender Kreuzfahrt „Auf den Spuren der Eisbären“ gebucht. Während des Hinflugs kam es zu einer verspäteten Auslieferung aller Gepäckstücke. Daraufhin meldeten sie ihr Gepäck als verloren und erstatteten unverzüglich Schadensanzeige. Vor der Abfahrt des Schiffes kauften sie in Outdoor-Läden in Longyearbyen das Notwendigste ein. An Bord gab es eine Boutique und einen Wäscheservice. Die Beklagte erstattete den Reisenden außergerichtlich 25 Prozent vom gezahlten Reisepreis und zusätzlich 1.500 Euro (von 2.306,07 Euro) für die Ersatzbeschaffungen. Vor dem Landgericht München II machte der Kläger den Restbetrag für die Ersatzbeschaffungen, weitere 15 Prozent vom gezahlten Pauschalreisepreis sowie einen „Schadensersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreuden“ geltend.
Das Landgericht sprach dem Kläger eine Minderung in Gesamthöhe von 30 Prozent vom gezahlten Pauschalreisepreis und für die Ersatzbeschaffungen weitere 516,20 Euro zu. Das Fehlen von Gepäck mit persönlichen Gegenständen des Reisenden stelle einen Reisemangel dar. Weil der Veranstalter jedoch keine besondere Kleiderordnung bei den Mahlzeiten (dress code) hatte und die Ausrüstung für die Expeditionen zur Verfügung gestellt hatte und es einen Wäscheservice an Bord gab, erachteten die Richter eine Minderung von 30 Prozent des gezahlten Reisepreises als ausreichend und angemessen. Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wiesen sie jedoch ab, weil der Kläger und seine Mutter aufgrund der Möglichkeit von Ersatzbeschaffungen in Longyearbyen und an Bord sowie wegen der ihnen zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände (Schuhe, Parka) an der Kreuzfahrt und den Expeditionen an Land teilnehmen konnten, was Sinn und Zweck der gebuchten Expeditionsreise war.
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