Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Zurechnung von Kommanditanteilen und dem Nachweis einer verdeckten Treuhandschaft befasst (Az. 9 K 443/21 F).
Im Streitfall war der Kläger bis 2012 mit 40 % als Kommanditist an der J.-GmbH & Co. KG beteiligt. Die übrigen 60 % hielt die F.-GmbH & Co. Q.-KG. Seine Anteile veräußerte er Ende 2012. Das beklagte Finanzamt rechnete ihm im Feststellungsbescheid 2012 einen entsprechenden Gewinn einschließlich des Veräußerungsgewinns zu. Der Kläger war der Ansicht, dass die Anteile steuerlich nicht ihm, sondern der F. als Treugeberin zuzurechnen sind. Diese habe nicht selbst 100 % der Anteile an der J. halten dürfen (auf Grund eines kartellrechtlichen Entflechtungsbeschlusses) und daher mit dem Kläger vereinbart, dass dieser 40 % der Anteile wie ein Treuhänder halten solle, ohne diese Treuhandschaft jedoch offenzulegen. Das Treuhandverhältnis sei bewusst nicht schriftlich fixiert worden. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Treuhandverhältnisses ab, da eine entsprechende Vereinbarung nicht nachgewiesen worden sei.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage nach Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof statt. Eine verdeckte Treuhandschaft liege vor. Das fehlende wirtschaftliche Eigentum des Klägers zeige sich insbesondere in der Buchwertübertragung, der fremdfinanzierten Einlage und der fehlenden Geschäftsführung während der Beteiligung sowie bei den Veräußerungsverhandlungen. Die Beteiligung des Klägers sei ausschließlich zur Umgehung kartellrechtlicher Vorgaben erfolgt. Dass die Treuhandvereinbarung zur Verschleierung bewusst nicht schriftlich fixiert wurde, stehe der steuerlichen Anerkennung nach Auffassung der Richter nicht entgegen. Für die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses sei nicht die schriftliche Vereinbarung, sondern die tatsächliche Durchführung maßgeblich. Die Einkünfte seien daher der F.-GmbH & Co. Q.-KG als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen.
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