Die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen hängt maßgeblich von der Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts ab, wobei u. a. objektive Merkmale (z. B. Art und Dauer der betrieblichen Verwendung) entscheidend sind. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 35/22).
Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin als „Investor“ eine bestimmte Anzahl an Containern, die durch eine garantierte Vermietung mit festgelegtem Rückkaufmechanismus verbunden waren. Ziel war es, diese Container nach einer festgelegten Mietzeit zu veräußern und den jeweiligen Verkaufserlös in neue Container zu investieren, die dann wieder für fünf Jahre fest vermietet werden sollten. Nach der Insolvenz des Verwalters der Container (Firma F&U) ergaben sich finanzielle Verluste in Höhe von rund 80.700 Euro, die die Klägerin steuerlich als gewerblichen Verlust geltend machte. Das beklagte Finanzamt stufte die Verluste zunächst als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) ein. Im Laufe des Klageverfahrens war es der Ansicht, dass es sich bei den Containern um Umlaufvermögen handelt und eine Absetzung für Abnutzung (AfA) und eine Teilwertabschreibung nicht zu berücksichtigen seien. D. h., es schloss bestimmte Abschreibungsmöglichkeiten aus. Die Klägerin argumentierte, dass die Container als Anlagevermögen zu qualifizieren seien.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Vermietung der Container keine rein absatzfördernde Maßnahme darstellte und die Einordnung als Umlaufvermögen daher unzutreffend war. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiere sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hänge einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und müsse sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen (z. B. der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung). Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Auch eine langfristige Vermietung, die nicht lediglich der Absatzförderung dient, könne eine solche dauerhafte Nutzung darstellen. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führe nicht zwingend zu Umlaufvermögen.
Die Richter haben die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nun im zweiten Rechtsgang insbesondere zu klären, ob die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin der Container war und somit Anspruch auf die begehrte steuerliche Abschreibung hat.
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