Die Richter des Bundesfinanzhofs haben eine bedeutsame Entscheidung für Unternehmen getroffen. Sie entschieden, dass (Streubesitz-)Dividenden aus dem Ausland vollständig der Gewerbesteuer unterliegen, und ein Abzug ausländischer Quellensteuern im gewerbesteuerlichen Organkreis nicht zulässig ist (Az. I R 16/20).
Im Streitfall war die Klägerin eine AG, die alleinige Gesellschafterin einer anderen AG war. Zwischen der Klägerin (Organträgerin) und der AG (Organgesellschaft) bestand eine ertragsteuerliche Organschaft. Die AG bezog über einen Investmentfonds Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Der Fonds hatte als Aktienfonds schwerpunktmäßig in Aktien von in- und ausländischen Gesellschaften investiert, wobei es sich ausschließlich um Streubesitzanteile handelte. Die ausländischen Dividenden unterlagen in den Ansässigkeitsstaaten der ausschüttenden Kapitalgesellschaften (u. a. Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Schweiz) jeweils einem Quellensteuerabzug. Das beklagte Finanzamt erfasste die ausländischen Streubesitzdividenden (einschließlich der ausländischen Quellensteuern) bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der AG. Bei der Klägerin wurden die Dividenden nach der Zurechnung des Einkommens der AG zu 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt (§ 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG).
Der Bundesfinanzhof hat nun im Urteilsfall die Frage geklärt, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die ausländischen Quellensteuern auf die Streubesitzdividenden mit Wirkung auf den für den Organkreis zusammenzurechnenden und gegenüber der Klägerin festzusetzenden Gewerbeertrag abgezogen werden können. Einen solchen Abzug lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Niedersächsische Finanzgericht ab. Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten die Vorentscheidung. Es entschied, dass die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG – ausschließlich – bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich ist.
Einem Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG (ausschließlich) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis stehe bereits die Bezugnahme von § 7 GewStG auf den „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ entgegen. Außerdem komme es im Organkreis aufgrund der Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG (bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der Organträgerin, auf der Grundlage des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) zu einer ertragsteuerlichen Steuerfreistellung, was den im Streitfall begehrten Abzug ausschließt.
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