Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst ist. Sie gehöre bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen (Az. VIII R 29/23).
Im Streitfall war die Klägerin eine GbR und Freiberufler-Sozietät. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für die Streitjahre 2012 und 2013 wurden gesondert und einheitlich festgestellt. Der Beigeladene A war Mitgesellschafter der Klägerin und in den Streitjahren ehrenamtlich als Präsident der X, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, tätig. Laut der Satzung der X waren die Mitglieder des Vorstandes ehrenamtlich tätig. Für die ehrenamtliche Tätigkeit erhielt der Beigeladene A eine Aufwandsentschädigung. Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt war streitig, ob die bei der GbR in den Streitjahren als Sonderbetriebseinnahmen erfassten Aufwandsentschädigungen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Mitgesellschafters als Präsident der X in voller Höhe steuerfrei sind.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die von der X erhaltenen Aufwandsentschädigungen des A in voller Höhe gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG als steuerfreie Sonderbetriebseinnahmen zu behandeln sind. Insoweit seien diese in Höhe von 0 Euro festzustellen.
Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge steuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
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