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Recht / Zivilrecht 
Montag, 31.03.2025

Grundstückskauf: Verträge bleiben auch in Krisenzeiten bindend

Kann sich ein Grundstückskäufer gegen die Ausübung eines im Kaufvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts wehren, indem er nachträgliche Vertragsanpassung wegen der Folgen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs verlangt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden (Az. 14 O 278/24).

Im Streitfall stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 30.04.2020 kaufte der Beklagte von der Klägerin ein Grundstück. Der Käufer verpflichtete sich, innerhalb von drei Jahren ein gewerbliches Gebäude darauf zu errichten. Obwohl der vereinbarte Kaufpreis bezahlt und der Käufer im Grundbuch eingetragen worden war, blieb das Grundstück bislang unbebaut. Nach Ablauf der vereinbarten Frist erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückgabe des Grundstücks. Der Käufer verweigerte die Rückgabe des Grundstücks. Er vertrat die Ansicht, er könne eine Anpassung des Vertrags nach § 313 Abs. 1 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) in Form der Verlängerung der Bebauungsfrist verlangen. Die grundlegenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Vertrags hätten sich geändert durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, deren massive Auswirkungen auf das wirtschaftliche Leben im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig unklar gewesen seien, und durch den Ukraine-Krieg, der die wirtschaftlich angespannte Lage ab Februar 2022 noch verschärft habe. Bei Kenntnis der Reichweite der Pandemiefolgen hätten die Parteien in dem Vertrag eine längere Bebauungsfrist vorgesehen.

Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt: Corona-Pandemie und der Ukrainekrieg beeinflussen zwar die Weltwirtschaft, aber nicht einen Vertrag. Der Käufer eines Grundstücks könne keine Vertragsanpassung wegen geopolitischer Krisen verlangen. Auch in Krisenzeiten bleibe ein Vertrag verbindlich. Dies gelte umso mehr, wenn die Krise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits absehbar war. Die nachträgliche Anpassung der Baufrist wurde aus diesem Grund durch die Richter abgelehnt.

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