Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klagen zweier Unternehmen gegen die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister abgewiesen, welche die Produktverpackungen der Kläger als systembeteiligungspflichtig eingeordnet hatte (Az. 7 A 157/23 und 7 A 162/23). Damit stärkt es die Rolle der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und setzt auf eine einheitliche, abstrakte Betrachtungsweise bei der Einordnung von Verpackungen. D. h., die Verpackungsentsorgung bleibt Herstellersache.
Verpackungen müssen auch dann systembeteiligt werden, wenn sie typischerweise beim Endverbraucher anfallen – unabhängig vom Einzelfall. Dies hat das Verwaltungsgericht Osnabrück klargestellt.
Geklagt hatten Hersteller von Lackfarben sowie von Salatmayonnaise, die sich gegen die Pflicht zur Finanzierung des Verpackungsrecyclings wehrten. Die Kläger argumentierten, dass bei der Einordnung die konkreten Umstände ihrer Verpackungen berücksichtigt werden müssten – wie etwa Vertriebskanäle, Material oder Volumen. Sie kritisierten, dass die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sich pauschal auf einen von der Gesellschaft für Packungsmarktforschung erstellten Katalog (GVM-Katalog) stütze, ohne den Einzelfall ausreichend zu prüfen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück folgte der Argumentation der ZSVR. Diese habe die streitgegenständlichen Verpackungen zu Recht als systembeteiligungspflichtig eingestuft. Der GVM-Katalog diene als bindende Verwaltungsvorschrift, auf die sich die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung stützen durfte. Maßgebliches Kriterium sei die Füllgröße der Verpackung, anhand derer sich die Entsorgungswahrscheinlichkeit im privaten Bereich bestimmen lasse.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zum 01.01.2019 mit hoheitlichen Aufgaben beliehen, um das Verpackungsgesetz umzusetzen. Die ZSVR ist bundesweit tätig. Da die Behörde ihren Sitz in Osnabrück hat, ist das Verwaltungsgericht Osnabrück bundesweit für Streitigkeiten nach dem Verpackungsgesetz zuständig.
Verpackungen sind gem. § 3 Abs. 8 VerpackG systembeteiligungspflichtig, wenn eine Verkaufs- oder Umverpackung vorliegt, die mit Ware befüllt ist und nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Dabei zählen neben privaten Haushalten auch vergleichbare Anfallstellen wie Kantinen, Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe. Sind Verpackungen systembeteiligungspflichtig, müssen die Hersteller das Recycling der Verpackungen finanzieren, d. h. Verträge mit einem Systembetreiber schließen.
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